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Der Behandlungsvertrag Der medizinische Behandlungsvertrag ist privatrechtlicher Natur und zwar unabhängig davon, ob der Patient privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Der Behandlungsvertrag wird von der absolut herrschenden Meinung als Dienstvertrag höherer Art im Sinne der §§ 611 ff, 627 BGB eingeordnet. Grund dafür ist zunächst, dass der Arzt aufgrund der Unberechenbarkeit des menschlichen Körpers den durch die Behandlung auf den Heilungserfolg nicht garantieren und daher für den Behandlungserfolg nicht einstehen kann (vgl. auch für Schönheitsoperationen, OLG Köln, VersR 1988, 1049). Der Abschluss des Behandlungsvertrages ist grundsätzlich formfrei. Es ist für das Zustandekommen des Behandlungsvertrages mit all seinen Rechten und Pflichten ausreichend, dass sich der Patient willentlich in die Behandlung des Arztes begibt und dieser ihn diagnostisch oder kurativ behandelt bzw. berät. Schriftform ist gelegentlich für bestimmte kostenauslösende Vereinbarungen vorgesehen. So ist nach § 28 Abs. 2 SBG V Schriftform vorgesehen, falls der gesetzlich versicherte Patient die dort bezeichneten aufwendigen zahnärztlichen Leistungen, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind, wählt. Bei Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis ist der Behandlungsvertrag nach § 125 BGB nichtig. Für beide Seiten des Behandlungsvertrages gilt grundsätzlich Abschlussfreiheit. Der Patient kann seinen Arzt frei wählen (Ausnahme: sogenanntes "Hausarztmodell"). Es besteht für den Arzt kein Kontrahierungszwang. Ärzte sind außer in Notfällen oder aufgrund besonders rechtlicher Verpflichtungen frei, eine Behandlung abzulehnen. Dies gilt grundsätzlich auch für einen Vertragsarzt gegen den gesetzlich versicherten Patienten.
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